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VG Ansbach, 07.02.2013 - AN 5 K 12.00552, AN 5 K 12.00553, AN 5 K 12.00554, AN 5 K 12.00637 |
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- VG München, 06.11.2012 - M 16 K 12.1602
Auszug aus VG Ansbach, 07.02.2013 - AN 5 K 12.00552
Wie das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteilen vom 6. November 2012 (Az.: M 16 K 12.1602 bzw. Az. M 16 K 12.777/M 16 K 12.2307/M 16 K 12.2308) entschieden habe, sei Voraussetzung für eine Umlage der Kosten für die erhöhte rettungsdienstliche Vorhaltung auf Dritte, d.h. auf Veranstalter von kommerziellen Großveranstaltungen, eine vorherige förmliche Bekanntgabe der zu erwartenden Kosten an den Veranstalter.Ob die gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 1 BayRDG in der gegenwärtig geltenden Fassung gesetzlich angeordnete Kostentragungspflicht (allein) des Veranstalters einer kommerziellen Großveranstaltung grundsätzlich im Hinblick auf materielle Verfassungsgrundsätze, etwa im Hinblick auf den aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bzw. der Bestimmtheit, ferner auch etwa im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz gem. Art. 3 GG, zu rechtfertigen ist oder ob es etwa verfassungsrechtlich geboten wäre, jedenfalls die in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 BayRDG ausdrücklich angesprochenen Sozialversicherungsträger, mithin also die Solidargemeinschaft der gesetzlich Versicherten, eventuell sogar die Gesamtheit der Steuerpflichtigen, an den Kosten angemessen zu beteiligen, wie dies vom Bayerischen Verwaltungsgericht München in seinen zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Urteilen vom 6. November 2012, Az. M 16 K 12.1602 bzw. Az. M 16 K 12.777/M 16 K 12.2307/M 16 K 12.2308, erörtert, aber letztlich offen gelassen wurde, bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.
- VGH Baden-Württemberg, 18.06.1979 - I 47/79
Kosten für kurzzeitige Erhöhung der rettungsdienstlichen Vorhaltung aus Anlass …
Auszug aus VG Ansbach, 07.02.2013 - AN 5 K 12.00552
Es werde auch verwiesen auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 18. Juni 1979, Az.: I 47/79.Auch auf die von Beklagtenseite zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim, Urteil vom 18. Juni 1979, Az.: I 47/79, betreffend konkreten Kostenersatz nach baden-württembergischen Landesrecht für den tatsächlich geleisteten Einsatz überörtlicher Polizeikräfte bei einem Autorennen braucht nicht im Einzelnen eingegangen zu werden.
- VG München, 06.11.2012 - M 16 K 12.777
Auszug aus VG Ansbach, 07.02.2013 - AN 5 K 12.00552
Wie das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteilen vom 6. November 2012 (Az.: M 16 K 12.1602 bzw. Az. M 16 K 12.777/M 16 K 12.2307/M 16 K 12.2308) entschieden habe, sei Voraussetzung für eine Umlage der Kosten für die erhöhte rettungsdienstliche Vorhaltung auf Dritte, d.h. auf Veranstalter von kommerziellen Großveranstaltungen, eine vorherige förmliche Bekanntgabe der zu erwartenden Kosten an den Veranstalter.Ob die gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 1 BayRDG in der gegenwärtig geltenden Fassung gesetzlich angeordnete Kostentragungspflicht (allein) des Veranstalters einer kommerziellen Großveranstaltung grundsätzlich im Hinblick auf materielle Verfassungsgrundsätze, etwa im Hinblick auf den aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bzw. der Bestimmtheit, ferner auch etwa im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz gem. Art. 3 GG, zu rechtfertigen ist oder ob es etwa verfassungsrechtlich geboten wäre, jedenfalls die in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 BayRDG ausdrücklich angesprochenen Sozialversicherungsträger, mithin also die Solidargemeinschaft der gesetzlich Versicherten, eventuell sogar die Gesamtheit der Steuerpflichtigen, an den Kosten angemessen zu beteiligen, wie dies vom Bayerischen Verwaltungsgericht München in seinen zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Urteilen vom 6. November 2012, Az. M 16 K 12.1602 bzw. Az. M 16 K 12.777/M 16 K 12.2307/M 16 K 12.2308, erörtert, aber letztlich offen gelassen wurde, bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.
- VG Ansbach, 07.02.2013 - AN 5 K 11.02355
Kosten für kurzzeitige Erhöhung der rettungsdienstlichen Vorhaltung aus Anlass …
Auszug aus VG Ansbach, 07.02.2013 - AN 5 K 12.00552
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt, auch in den Verfahren AN 5 K 11.02355, AN 5 K 11.02359, AN 5 K 12.00129, AN 5 K 12.00130, AN 5 K 12.00983, AN 5 K 12.00984, AN 5 K 12.00985, AN 5 K 12.00986, betreffend Volksfeste in ..., sowie in den Verfahren AN 5 K 12.00124, AN 5 K 12.00771 und AN 5 K 12.00772, betreffend ein Freiluft-Musikfestival in ..., verwiesen.
- VG Würzburg, 13.08.2013 - W 5 K 11.935
Ordnungsgemäße Beauftragung
Auch das Verwaltungsgericht Würzburg erachtet es aus sachgerechtem Verständnis der Bestimmung, ebenso wie das Verwaltungsgericht München (M 16 K 12.777/M 16 K 12.2307/M 16 K 12.2308) sowie das Verwaltungsgericht Ansbach (AN 5 K 11.02355, AN 5 K 12.00124/AN 5 K 12.00771/AN 5 K 12.00772, AN 5 K 12.00552/AN 5 K 12.00553/AN 5 K 12.00554/AN 5 K 12.00637) für notwendig, dass nur der nach Art. 20 Abs. 2 BayRDG a.F. ordnungsgemäß, d.h. nicht zu beanstandend beauftragte Durchführende einen Anspruch auf Zahlung eines Benutzungsentgeltes hat.Diese erscheint vielmehr mit Blick auf die bei der Anwendung der Instrumente des BayRDG zu berücksichtigenden rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und den sich aus der amtlichen Begründung erschließenden gesetzgeberischen Zielvorstellungen geboten (vgl. Verwaltungsgericht Ansbach AN 5 K 12.00552/AN 5 K 12.00553/AN 5 K 12.00554/AN 5 K 12.00637).
Damit braucht nach der von dem Gericht vertretenen Rechtsauffassung ebenso wie in den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Ansbach Az. AN 5 K 12.00552/AN 5 K 12.00553/AN 5 K 12.00554/AN 5 K 12.00637 nicht im Einzelnen darauf eingegangen zu werden, ob und inwieweit die Klägerin in die Vorbereitungsmaßnahmen des Rettungszweckverbandes und der vom Rettungszweckverband anschließend beauftragten durchführenden Organisationen eingebunden war.
- VG Ansbach, 07.02.2013 - AN 5 K 11.02355
1) Das Vorsehen der kurzzeitigen Erhöhung der rettungsdienstlichen Vorhaltung …
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten auch in den Parallelverfahren AN 5 K 12.00552, AN 5 K 12.00553, AN 5 K 12.00554 und AN 5 K 12.00637 und AN 5 K 12.00124, AN 5 K 12.00771 und AN 5 K 12.00772 Bezug genommen.